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Buchführung: Der Viehbesatz wird, bezogen auf 100 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, in Anlehnung an den Vieheinheitenschlüssel des Bewertungsgesetzes in Vieheinheiten (VE) ermittelt. Grundlage ist der Futterbedarf der Tierarten.
Pferde unter 3 Jahren: 0,70
Pferde 3 Jahre alt und älter: 1,10
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr: 0,30
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt: 0,70
Zuchtbullen: 1,20
Kühe, Färsen, Masttiere: 1,00
Schafe unter 1 Jahr: 0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter: 0,10
Ferkel (bis etwa 20 kg LG): 0,02 1)
Läufer (bis etwa 45 kg LG) aus zugekauften Ferkeln: 0,04 1)
Läufer (bis etwa 45 kg) aus selbsterzeugten Ferkeln: 0,06 1)
Mastschweine (> 45 kg LG) aus zugekauften Läufern: 0,10 1)
Mastschweine (> 45 kg LG) aus selbsterzeugten Ferkeln: 0,16 1)
Zuchtschweine: 0,33
Legehennen einschließlich Aufzucht zur Bestandsergänzung: 0,02
Legehennen aus zugekauften Junghennen: 0,0183
Jungmasthühner (6 und weniger Durchgänge je Jahr - schwere Tiere): 0,0017 1)
Jungmasthühner (mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere): 0,0013 1)
Junghennen: 0,0017
1) Berechnung auf der Basis der erzeugten Tiere; in den übrigen Tiergruppen, Jahresdurchschnittsbestand.